Mönchengladbach. Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar aus der Europäischen Union ausgetreten. Am 31. Dezember endet der damit verbundene Übergangszeitraum. Danach gelten britische Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürgerinnen und Bürger. Sie werden danach ab Januar ausländerrechtlich wie alle anderen Angehörigen eines Drittstaates behandelt.
Die gute Nachricht: Für die meisten bislang freizügigkeitsberechtigten Briten und ihre Familienangehörigen sieht das Austrittsabkommen einen weitgehenden Bestandsschutz vor. Dazu wurde im Freizügigkeitsgesetz/EU eine eigene aufenthaltsrechtliche Kategorie geschaffen.
Die wichtigsten Regelungen
- Ab Januar gelten die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und hier ihren Lebensmittelpunkt haben, oder in Deutschland arbeiten und die Tätigkeit auch 2021 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetz.
- Als Nachweis für das Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen benötigen sie zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde. Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bis zum 30. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde anzeigen.
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das sie ab dem 1. Januar 2022 benötigen, zuvor umgetauscht.
Ausländerbehörde informiert britische Staatsangehörige
- Die Abteilung Ausländer und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der Stadt Mönchengladbach informiert die rund 500 im Stadtgebiet lebenden britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen auf der Webseite https://stadt.mg/brexit ausführlich über die mit dem Brexit verbundenen Regelungen.
Außerdem wird sie alle britischen Staatsangehörigen im Januar anschreiben und sie über die notwendigen Schritte informieren. Mit dem Schreiben erhalten sie auch das Formular, mit dem sie ihren Aufenthalt bis zum 30. Juni 2021 anzeigen können.
Was für Unternehmen und Beschäftigte wichtig ist - Bis zum 30. Juni 2021 ist eine beschäftigte Person, die unter das Austrittsabkommen fällt, auch ohne Aufenthaltsdokument berechtigt, zu arbeiten. Dies gilt vor allem für drittstaatsangehörige Familienangehörige mit Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte sowie für britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 1. Januar 2021 legal gearbeitet haben.
- Arbeitgebende können diese Personen ohne Nachweis weiter beschäftigen und müssen auch keine zusätzlichen Dokumente aufbewahren.
- Nach dem Eingang der Aufenthaltsanzeige erhalten die Betroffenen eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die Eingangsbestätigung dient bis zum Erhalt des Aufenthaltsdokuments-GB als Nachweis.
- Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und kein Aufenthaltsdokument oder keinen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen, benötigen wie andere Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.
PM/Stadt Mönchengladbach